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Frage:

Ich habe meinen Kredit abbezahlt. Soll ich jetzt die Grundschuld löschen lassen.
Man hört dazu unterschiedliche Empfehlungen.

Antwort:

Tatsächlich werden Sie, je nach dem, wem Sie diese Frage stellen, unterschiedliche Antworten erhalten.

Die Bank wird Ihnen empfehlen nicht löschen zu lassen. Dahinter steht der Wunsch, dass Sie irgendwann einmal wieder genau bei dieser Bank einen Kredit aufnehmen. Auch im Verbrauchertipp der Verbraucherzentrale Hamburg wird dies empfohlen.

Allerdings sollte man die Frage differenzierter beantworten. Schon, wenn Sie später einen neuen Kredit bei einer anderen Bank aufnehmen, kann es sein, dass diese auf ihren eigenen Formulierungen der Grundschuld besteht. Dadurch entstehen ohnehin Kosten.

Ab einem bestimmten Lebensalter werden Sie für sich die Frage eines erneuten Kredites sicherlich zurückweisen. Wenn dann sowieso einmal zu löschen ist, warum nicht heute?

Immer mehr geht der Trend heute dazu, dass die Erben ein Grundstück nicht selbst bewohnen, sondern verkaufen. Dann wird meistens die alte Grundschuld gelöscht und eine neue Käuferabsicherung eingetragen.

Hat die Bank einmal die Löschungsbewilligung herausgegeben, sollte man löschen lassen, wenn nicht alsbald neuer Kreditbedarf besteht. Durch die Rückzahlung des Kredites entsteht eine Eigentümergrundschuld. Durch Veräußerung oder Vererbung kann dies zu einem Fremdrecht werden.

Das Eigentum am Grundstück kann daher auch von der Inhaberschaft der Forderung auseinanderfallen. Der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt wird dann kompliziert. Häufig werden auch solche Erklärungen der Banken im Laufe der Jahre oder gar Jahrzehnte verlegt.
Der Eigentümer hat dann Probleme des Nachweises der Rückzahlung bzw. eine neue Löschungszustimmung der Bank zu erlangen.
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