Beziehungen ohne Trauschein

Informatives und Interessantes

Beziehungen ohne Trauschein - Vorsorge für den Fall der Trennung, im Todesfall und bei Krankheit

1. Problemkreis: Erwerb von Immobilien - Gemeinsame Finanzierung

Da die häufig nichtehelichen Paare auch über die Anschaffung eigenen Grundbesitzes nachdenken, sollten hier einige Besonderheiten, die im Rahmen von Beziehungen ohne Trauschein auftreten, beachtet werden.

Soweit ein gemeinsames Haus angeschafft wird, welches auch von beiden Partnern gemeinsam finanziert wird, gilt folgendes:

Wenn die nichtehelichen Partner Grundstückseigentümer je zur Hälfte werden, ist zu bedenken, dass beim Tod eines der Miteigentümer keine umfangreichen erbrechtlichen Regelungen, wie dies bei Ehegatten der Fall ist, im Bürgerlichen Gesetzbuch existieren.
Vielmehr hat der überlebende Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht und wird demnach auch nicht Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils.
Ebenso kann er sich nicht auf Schutzvorschriften wie ein Ehegatte berufen.
Soweit der Verstorbene noch keine eigenen Kinder hat, wird dieser von seinen Eltern, unter Umständen von seinen Geschwistern, beerbt.
Noch mißlicher ist dies in dem Fall, als einer der beiden nichtehelichen Partner Alleineigentümer einer Immoblilie ist, der Finanzierungskredit jedoch von beiden Partnern gemeinsam getilgt wird.
Im Todesfall ginge der überlebende Partner, der nicht Grundstückseigentümer ist, ohne Testament leer aus.

Da dies von den Lebenspartnern im allgemeinen nicht beabsichtigt ist, kann mit dem Abschluß eines notariell beurkundeten Erbvertrages zwischen den Lebenspartnern, in dem sich beide zu gegenseitigen Erben einsetzen, Abhilfe geschaffen werden.
Zu beachten sind hier die sehr geringen Steuerfreibeträge, so dass dem Erben manchmal der Verkauf des Grundstücks folgt, um die anfallenden Steuern zahlen zu können.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, Regelungen für den Fall der Trennung in einem notariell zu beurkundenden Partnerschaftsvertrag zu treffen.

Diese können sich z. B. darauf erstrecken, wer - bei Miteigentümerschaft - im Trennungsfall Alleineigentümer der Immobilie werden soll und in welchem Umfang hierfür Gegenleistungen anfallen sowie wie - bei Alleineigentümerschaft - Leistungen (Tilgung des Darlehns, Eigenleistungen am Bau u. ä.) desjenigen, der nicht Eigentümer ist, vergütet werden sollen.

2. Problemkreis: Rechte von nichtehelichen Vätern

Haben die nichtehelichen Partner gemeinsame Kinder, ist zu beachten, dass gemäß der gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge für diese allein der Mutter zusteht.
Allerdings können die Lebenspartner durch die Abgabe einer beiderseitigen Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht erhalten.
Diese Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar oder durch das Jugendamt.
Folge dieser Sorgeerklärung ist, dass die Entscheidungen in allen wichtigen Fragen, die das Kind betreffen, z. B. Schulausbildung, Vermögensangelegenheiten, künftig von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssen.

3. Problemkreis: Vorsorge für den Krankheitsfall

Schließlich sollten Lebenspartner bedenken, dass es neben der Regelung von Grundstücksangelegenheiten und Regelungen für den Fall des Todes auch wichtig ist, Bestimmungen für den Fall zu treffen, dass einer der Partner durch Krankheit an der Besorgung seiner Angelegenheiten gehindert ist.

Für diesen Fall bietet es sich an, dass die Partner sich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht gegenseitig bevollmächtigen, z. B. die Regelung von Vermögensangelegenheiten, von persönlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Öffnen der Post usw.) und der Gesundheitsvorsorge (Entscheidungen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, verbunden mit dem Recht, in Krankenakten Einsicht zu nehmen) für den anderen vornehmen zu können.

Anderenfalls ist es Lebenspartnern nicht möglich, füreinander Entscheidungen zu treffen, wobei dies im Ergebnis bedeutet, dass man im Krankheitsfall von den behandelnden Ärzten weder Auskunft erhält noch Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen kann.
Darüber hinaus besteht für Lebenspartner mangels eines Angehörigenverhältnis im Todesfall auch nicht das Recht, die Beerdigung für den verstorbenen Partner zu organisieren.

Diese Probleme lassen sich dann vermeiden, wenn sich die nichtehelichen Partner für eine Vorsorgevollmacht entscheiden.

Da die Erteilung einer solchen Vollmacht ein erhebliches Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten voraussetzt, empfiehlt es sich, hierbei die Beratung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen.

Fazit:

Da die Rechtsverhältnisse bei unverheirateten Paaren meist komplizierter Regelungen bedürfen und Entscheidungen von erheblicher Tragweite betreffen, empfiehlt sich in allen Fällen die Beratung durch einen Notar.
Share by: