Bestattungsverfügung

Informatives und Interessantes

Bestattungsverfügung oder Regelung im Testament?
Die Erben sind nicht gleichzeitig für die Grabpflege verantwortlich. Klar gesetzlich geregelt ist, dass diese die Beerdigungskosten zu tragen haben. Die Bestattungspflicht trifft Angehörige nach einer festgelegten Rangfolge. Zunächst ist der Ehegatte, dann volljährige Kinder, danach Eltern und erst zum Schluss andere Angehörige verantwortlich.
Dies gilt auch, wenn kein Kontakt zum Verstorbenen bestand.

Die Kosten dagegen tragen die Erben. Hier kann es zu einem Auseinanderfallen der verantwortlichen Personen kommen. Häufige Streitpunkte sind: Art und Umfang der Bestattung.

Eine Regelung im Testament zu den Bestattungswünschen ist nicht zu empfehlen.

Das Testament wird meist erst durch das Gericht eröffnet, wenn die Bestattung längst erledigt ist. Deshalb empfiehlt sich eine gesonderte Bestattungsverfügung.

Hier kann Art und Umfang der Bestattung geregelt werden, die gewünschte Bestattungsart, z. B. Feuer- oder Erdbestattung, der Ablauf der Trauerfeier, Musik und Redner.

Eine solche Verfügung kann privatschriftlich verfasst werden. Eine notarielle Beglaubigung verschafft eine größere Sicherheit.

Wer sicher gehen will, dass Bestattung und Grabpflege in dem gewünschten Umfang erfolgen und bezahlt werden, kann bereits zu Lebzeiten einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen bzw. einer Friedhofsgärtnerei schließen.

Soll dagegen einer oder mehrere Erben verpflichtet werden, sich um Beisetzung und Grabpflege zu kümmern, so empfiehlt sich, dies im Testament ausdrücklich zu regeln und mit der Erbeinsetzung zu verbinden. Der Erblasser kann also im Testament die jeweiligen Erben mit Auflagen verbindlich beschweren.

Wegen dem möglichen Auseinanderfallen von Bestattungs- und Kostentragungspflicht sollten Regelungen getroffen werden, um zu vermeiden, dass der Mensch, der einem am nächsten stand und deshalb Erbe werden sollte, die Kosten trägt, andere Verwandte aber den Umfang der Trauerfeier bestimmen. Schon öfter ist es vorgekommen, dass der Lebensgefährte oder Ehegatte aus letzter Ehe nicht gemeinsam die Trauerfeier mit den Kindern bestreiten durften.
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