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Aktuelle Meldungen
Lieber schenken als vererben?
Häufig hört man als Motiv für die lebzeitige Übertragung
eines Grundstücks oder Geldvermögens u.a. die Erbschaftssteuer
soll nicht so hoch ausfallen.
Grundsätzlich unterliegen Schenkungen und Übertragungen von
Todes wegen der einheitlichen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Es werden
Vermögensübertragungen von dieser Steuer erfaßt, wie
- Erwerb durch Erbanfall (auch Vermächtnis, Auflage, Pflichtteil,
Abfindung für den Erbverzicht),
- Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Versicherungen),
- jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden ohne Gegenleistungen (Grundstücke,
Kapitalvermögen, Erlaß von Schulden).
Zur Berechnung der Steuer muss der Wert der Zuwendung ermittelt werden,
bei Immobilien wird gegenwärtig noch ein Abschlag auf den Verkehrswert
vorgenommen. Obwohl erst eine Revision der Erbschaftssteuer stattgefunden
hat, ist schon seit mehreren Monaten eine verschärfte Heranziehung
des Verkehrswertes zur Berechnung der Erbschaftssteuer im Gespräch.
Bei besonders großem Immobilienvermögen oder wenn der Erwerber
zu den entfernteren Verwandten gehört kann sich daher eine vorgezogene
Vermögensübertragung ggf. lohnen.
So wird die jetzt noch vorhandene großzügigere Heranziehung
des Verkehrswertes ausgenutzt.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auf den Grundbesitz tatsächlich
lastende Schulden auch den Wert der Erbschaft oder Schenkung mindern,
wenn sie vom Erwerber übernommen werden. Die steuerlichen Freibeträge
für nächste Angehörige, insbesondere Ehegatten und Kinder,
sind so großzügig bemessen, dass das durchschnittliche Einfamilienhaus
im Regelfall steuerfrei übertragen werden kann.
Möglicherweise bevorstehende Änderungen der steuerlichen Bewertung
treffen dann besonders Eigentümer von Mehrfamilienhäusern.
Durch die verbreitete gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten entgeht
den Kindern die Ausnutzung der Steuerfreibeträge nach dem erstversterbenden
Elternteil. Bei größerem Vermögen sollten daher neben
den familiären Wünschen auch die steuerlichen Möglichkeiten
nicht außer Acht gelassen werden. Dies kann zu testamentarischen
oder vertraglichen Gestaltungen führen, bei denen zweckmäßigerweise
die Beratung und Gestaltung durch den Notar durch eine steuerliche
Beratung ergänzt werden sollte.
Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällt erst dann an, wenn der steuerliche
Wert der Zuwendung bestimmte Freibeträge übersteigt. Nur die
den Freibetrag übersteigenden Beträge sind steuerpflichtig.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis
des Begünstigten zum Veräußerer bzw. Erblasser. Zusätzlich
erhält der Ehegatte eine fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung
des gesetzlichen Güterstands durch Tod, den sogenannten Zugewinnausgleichsanspruch
steuerfrei. neben den persönlichen Freibeträgen und dem Zugewinnausgleichsfreibetrag
erhalten der Ehegatte und die Kinder noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Der Erbe, der Hinterbliebenenbezüge erhält, muss sich diese
aber auf den Versorgungsfreibetrag anrechnen lassen.
Weitere Freibeträge bestehen für Hausrat. Bei ungünstigen
Steuerklassen wegen fernerer Verwandtschaft (Neffe, Nichte, Cousin) oder
größerem Vermögen macht es Sinn, die Freibeträge,
die alle 10 Jahre neu bestehen, durch lebzeitige Übertragungen im
10-Jahres-Rhythmus auszunutzen.
Einen Nachteil haben natürlich lebzeitige Übertragungen - der
Schenker hat selbst keinen Zugriff mehr auf das Vermögen, wenn er
es noch einmal benötigt. Es besteht aber auch die Möglichkeit,
das Vermögen unter Ausnutzung von Freibeträgen auf mehrere Erben/Bedachte
zu verteilen und dennoch in einer Familie zu lassen. Auch hier ist allerdings
zu beachten, dass z. B. die Nichte Erbschaftssteuerklasse II mit 10.300,00
Euro einen höheren Freibetrag hat als der von ihr geheiratete Ehemann,
der nur 5.200,00 Euro steuerfrei erhalten kann.
Ein Testament vor dem Notar kann man sich finanziell leisten.
So kostet eine einseitige Verfügung bei einem Vermögenswert
von 50.000,00 Euro nur 132,00 Euro Beurkundungsgebühr plus Auslagen
und Mehrwertsteuer, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag
kosten z. B. 264,00 Euro.
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken und Sachvermögen
bieten neben dem aufgezeigten Steuervorteil aber auch noch andere Gestaltungsvorzüge.
Auf diese Art können Pflichtteilsansprüche auf den Todesfall
übergangen werden, wenn die Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem
Tode erfolgt (gilt nicht gegenüber dem Ehegatten).
Ebenso spielen solche Übertragungen auch bei späterer Pflegebedürftigkeit
des Schenkers eine Rolle.
Da die Deutschen im Durchschnitt immer älter werden, besteht damit
auch die immer größere Wahrscheinlichkeit, dass im Alter Pflegebedürftigkeit
eintritt. Nach den sozial-rechtlichen Vorschriften hat ein zu Betreuender
sein eigenes Vermögen vorrangig für seine Pflege- und Unterbringungskosten
einzusetzen. Habe ich daher bei Aufnahme in das Pflegeheim nicht mehr
ausreichende finanzielle Mittel kann Grundbesitzvermögen herangezogen
werden, um die Kosten zu decken.
Damit kommen zum Teil über Generationen erhaltene Grundstücke
nicht mehr in die Hände, die dafür vorgesehen waren. Deshalb
sollte grade bei Grundbesitzvermögen der Generationswechsel rechtzeitig
vollzogen werden. Auch hier bleiben Schenkungen, die mehr als 10 Jahre
zurückliegen, gegenüber dem Sozialhilfeträger unberücksichtigt.
Je mehr Gegenleistungen vereinbart werden, desto geringer ist der Wert
einer im Pflegefall gegebenenfalls rückzufordernden Schenkung.
Solche Gegenleistungen können übernommene Kredite, Pflegeverpflichtung,
Wohnrecht und persönliche Dienstleistungen sein.
Häufig hat der Erwerber in der Vergangenheit sich bereits liebevoll
und aufopfernd um den Veräußerer gekümmert, so dass eine
solche Grundstücksübertragung dann auch als Entlohnung und nicht
als Schenkung deklariert werden kann.
Entsprechendes gilt, wenn in der Vergangenheit durch den Erwerber Geldmittel
zum Erhalt des Grundstücks darlehnshalber zur Verfügung gestellt
wurden. Auch dies mindert Pflichtteilsansprüche übergangener
Erben, wenn Gegenleistungen ausführlich im Vertrag erwähnt werden.
Über ausreichende Sicherheiten des Übertragenden durch Wohnrecht
oder Veräußerungssperre im Grundbuch berät Sie Ihr Notar
bei der Vertragsbesprechung.
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